2. Fenster und Türen

2.2 Fenster- und Türöffnungen herstellen

Warum werden eigentlich neue Fenster benötigt?
Würde man eine Umfrage machen, fiele die Antwort sicher sehr unterschiedlich aus, denn während einige den Wunsch nach mehr Licht in der Wohnung verspüren, wünschen sich andere den Einbau einer Terrassentür oder die Fenster sollen lediglich ersetzt werden. Häufig wird auch die Fensteröffnung zu einer Türöffnung vergrößert, wenn die Wand massiv genug ist. Dies ist technisch genauso einfach umsetzbar wie die Herstellung von Öffnungen in Fachwerkwänden. Dabei müssen Sie aber bedenken, dass bei einer Verbreiterung zur Seite oder bei der Herstellung einer ganz neuen Fensteröffnung ein neuer, tragender Fenstersturz eingebaut werden muss.
 
Wenn Sie eine seitliche Vergrößerung erzielen wollen, müssen Sie die Fensteröffnungen, die mit Anschlag gemauert wurden, am Anschlag ausbrechen lassen. Bevor Sie ohne einen richtigen Plan loslegen, sollten Sie Ihre Baumaßnahme genauestens nach Gesichtspunkten wie:

  • Mögliche finanzielle Mittel
  • Gestaltung der neuen Fenster- und Türöffnungen
  • Bautechnik
  • Baurechte


durchdenken.

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2.2 Fenster- und Türöffnungen herstellen

Sie wollen persönlich beraten werden?

Diese Punkte sollten gut durchdacht werden, da Sie mit der Herstellung neuer und nachträglich vergrößerter Türöffnungen einen wesentlichen Eingriff an dem Haus vornehmen. Daher kann man Ihnen nur empfehlen, bei derartigen Maßnahmen mit einem Architekten zusammenzuarbeiten und mit ihm die genauen Arbeitsschritte, Möglichkeiten und Wünsche durchzugehen. Ansonsten könnte das Erscheinungsbild Ihres Hauses durch ein schlecht platziertes oder ein ungünstig proportioniertes Fenster in der Fassade erheblich beeinträchtigt werden. Bitte beachten Sie, dass bei einer Herstellung und Änderungen von Fensteröffnungen immer eine Baugenehmigung oder ein Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren nötig ist.

Im Kenntnisgabeverfahren geben Sie das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis. Dabei sind Sie, als Entwurfsverfasser, dafür verantwortlich, dass Ihr Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dann dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Bei der Bauausführung müssen Sie darauf achten, dass diese nicht von den zur Kenntnis genommenen Entwürfen abweicht. Sie können in der Regel nach einem Monat ab dem Zeitpunkt, an dem die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingegangen sind, mit dem Bau beginnen.

Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Ein Kenntnisgabeverfahren ist nötig,

  • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern wollen, auch in Bezug auf die Nutzung oder
  • wenn es auch nach der Änderung noch ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben ist


Dasselbe gilt beim Abbruch aller Anlagen, wenn dort nicht bereits eine Verfahrensfreiheit vorhanden ist.

Sollte Ihr neues Fenster oder Ihre Türöffnung dicht an oder auf der Grundstücksgrenze liegen, werden Sie Schwierigkeiten bekommen, dass Ihr Bauantrag genehmigt wird. Es gibt aber auch Ausnahmefälle, bei denen der Bauantrag unter bestimmten Auflagen gestattet wird. Daher lohnt sich der Versuch bei einem Wunsch nach neuen Fenster- und Türöffnungen stets, eine Baugenehmigung zu erhalten.

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